Leistungsbeschreibung
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.
Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):
Die Person,
- die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
und
- die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
ist verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.
Sterbefällen in einer Einrichtung:
- Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen. .
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Gebühr:
kostenfrei
Formulare und Unterlagen
Ansprechperson:
Wiebke Hummel-Willeke
Tel.:
04442 886-3403
E-Mail:
wiebke.hummel-willeke@lohne.de
Rathaus der Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
2. Obergeschoss
Zimmer:
203
Funktionen:
- Standesbeamtin
Abteilung:
Beate Pille
Tel.:
04442 886-3402
E-Mail:
beate.pille@lohne.de
Rathaus der Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
2. Obergeschoss
Zimmer:
201
Funktionen:
- Standesbeamtin
Abteilung:
zuständiges Amt
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04442 886-0 | 04442 886-8500 |