Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
Sie wird der Erlaubnisinhaberin/dem Erlaubnisinhaber für eine bestimmte Stellvertreterin/einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Mit einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen können Sie die nachfolgenden Schusswaffen erwerben:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Für den gewerbsmäßigen oder selbstständigen Handel mit Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde.
Der Waffenhandel beinhaltet auch das
- das Verleihen,
- Versteigern,
- Vermieten,
- Verpfänden,
- Verwahren oder
- Befördern von Waffen und Munition.
Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Erhalten können die Erlaubnis
- natürliche Personen (Einzelfirma)
- juristischen Personen. Hierfür benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn der Waffenhandel durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Für die gewerbsmäßige oder selbstständige Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen die verantwortliche Geschäftsführerin beziehungsweise der verantwortliche Geschäftsführer oder die persönlich haftende Gesellschafterin beziehungsweise der Gesellschafter jeweils eine eigene Erlaubnis.
Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. Diese beantragen Sie ebenfalls bei der zuständigen Waffenbehörde. Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten diese Erlaubnis unter denselben Voraussetzungen.
Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem, der Nachweis
- der Volljährigkeit,
- der Zuverlässigkeit,
- der persönlichen Eignung und
- der Fachkunde.
Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die Erlaubnisinhaberin/der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt nach § 34 Waffengesetz (WaffG).
Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften oder Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmacherinnen und Buchmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Ansprechperson:
- Sachbearbeiterin
zuständiges Amt
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04442 886-0 | 04442 886-8500 |