Verordnung der Stadt Lohne über die Erhebung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung)

Veröffentlicht am: 31.08.2021
Aufgrund des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850), in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Lohne in seiner Sitzung am 23.06.2021 folgende Parkgebührenverordnung beschlossen:

§ 1

Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch Beschilderung als gebührenpflichtig gekennzeichnet ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenverordnung erhoben. Die Erhebung der Gebühren erfolgt über Parkscheinautomaten. Die Stadt Lohne kann weitere technische Möglichkeiten zur Erhebung der Gebühren zulassen. Die Gebühren betragen incl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer

  • montags bis samstags in der Zeit von 07.00 – 18.00 Uhr               
  • sonntags in der Zeit von 12.00 – 18.00 Uhr            

je angefangene 30 Minuten 0,50 €.

Für das Parken wird in den ersten dreißig Minuten keine Gebühr berechnet.

Die Höchstdauer für einen Parkschein beträgt vier Stunden.

Außerhalb der o.g. Uhrzeiten ist das Parken gebührenfrei.

§ 2

Die gebührenpflichtigen Bereiche sind im beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Parkgebührenverordnung.   

§ 3

Diese Parkgebührenverordnung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

Ansprechpartner

Theder_Hermann
Hermann Theder
Tel.: 04442 886-2001
Fax: 04442 886-8520
Vogtstraße 26 49393 Lohne
Rathaus
Etage: 2. Obergeschoss
Zimmer: 229
Funktion:
  • Kämmerer
  • Amtsleiter