Satzung der Stadt Lohne über die Veränderungssperre Nr. 48 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 40 – 3. Änderung „Südlich der Deichstraße“ der Stadt Lohne

Veröffentlicht am: 29.04.2022
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) in Verbindung mit § 58 des Nieder-sächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830) hat der Rat der Stadt Lohne in seiner Sitzung am 30.03.2022 folgende Satzung beschlossen.


§ 1    Zur Sicherung der Planungen für den in dem nachstehenden Lageplan umrandeten Geltungsbereich (Bebauungsplan Nr. 40 – 3. Änderung) wird die Veränderungssperre Nr. 48 gem. § 14 Baugesetzbuch beschlossen.
Skizze Internet

§ 2       Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3       Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Lohne.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4       Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 zu sein, entgegen § 2

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch durchführt oder bauliche Anlagen beseitigt,

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vornimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 5       Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch mit Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

Lohne, den 30.03.2022

gez. Dr. Voet

Dr. Voet
Bürgermeisterin

Vorstehende Satzung wird hiermit gem. § 16 Abs. 2 BauGB bekannt gemacht.

Auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der vorstehenden Satzung im Rahmen der Bestimmungen des § 215 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lohne gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung über Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 – 3. Änderung für den Bereich „Südlich der Deichstraße“ der Stadt Lohne rechtsverbindlich und kann im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne, während der Dienststunden der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Lohne, den 27.04.2022

Dr. Voet
Bürgermeisterin

 

Ansprechpartner

Patrick Storck
Patrick Storck
Vogtstraße 26 49393 Lohne
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