Leistungsbeschreibung
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum SoWenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines Marktes (zum Beispiel Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.), im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen oder Feste (zum Beispiel Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern) oder während einer sonstigen vergleichbaren Veranstaltung
Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben.
Ausreichend ist eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, ist das ausreichend. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis.
Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis
In bestimmten Fällen benötigen Sie weder eine Reisegewerbekarte noch eine sonstige gewerberechtliche Erlaubnis für den Verkauf von Waren auf den oben genannten Veranstaltungen. Dies gilt für folgende Fälle:
Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben.
Ausreichend ist eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, ist das ausreichend. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis.
Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis
- für einen bestimmten Ort und
- befristet für eine bestimmte Veranstaltung
In bestimmten Fällen benötigen Sie weder eine Reisegewerbekarte noch eine sonstige gewerberechtliche Erlaubnis für den Verkauf von Waren auf den oben genannten Veranstaltungen. Dies gilt für folgende Fälle:
- Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
- Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10. 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.
- Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (zum Beispiel Joghurt, Kefir, Butter, Käse) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetzes.
- Sie verkaufen Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus („mobiler Laden“) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (zum Beispiel Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
- Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (zum Beispiel Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Verkauf bestimmter Waren berechtigt, benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten oder öffentlichen Festen entsprechende Waren feilbieten möchten.
Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (zum Beispiel Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.
Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (zum Beispiel Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Es fallen Gebührennach Anlage 1 zu ³1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.2 an
Die Gebühr kann bis zu 438 € betragen.
Es fallen Gebührennach Anlage 1 zu ³1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.2 an
Die Gebühr kann bis zu 438 € betragen.
Anträge / Formulare
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ansprechperson:
Christian Bill
Tel.:
04442 886-3201
E-Mail:
christian.bill@lohne.de
Rathaus der Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
1. Obergeschoss
Zimmer:
102
Funktionen:
- Abteilungsleiter
- Marktmeister
Abteilung:
Marie Göttke
Tel.:
04442 886-3204
E-Mail:
marie.goettke@lohne.de
Rathaus der Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
1. Obergeschoss
Zimmer:
102
Funktionen:
- Verwaltungsfachangestellte
Abteilung:
Doris Schumacher
Tel.:
04442 886-3203
E-Mail:
doris.schumacher@lohne.de
Rathaus der Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
1. Obergeschoss
Zimmer:
104
Funktionen:
- Sachbearbeiterin
Abteilung:
Kerstin Wichmann
Tel.:
04442 886-3202
E-Mail:
kerstin.wichmann@lohne.de
Rathaus der Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
1. Obergeschoss
Zimmer:
103
Funktionen:
- Sachbearbeiterin
Abteilung:
zuständiges Amt
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04442 886-0 | 04442 886-8500 |