Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister

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Leistungsbeschreibung

Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. 
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

andere Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: EUR 10,00

Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird

Gebühr: EUR 5,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Eheurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage

§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)

Urheber

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Postfach
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
Servicezeiten Montag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 16:00 Uhr 

Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 
und 14:30 bis 18:00 Uhr 

Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr 


Fax
04442 886-8500
Telefon
04442 886-0

Häufig gestellte Fragen

Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. 
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:

  • Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
  • Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
  • Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
  • andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat.

 


Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:

  • Personalausweis oder Reisepass

andere Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde

Die Eheurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.


§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)


Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. Die Ausstellung kann mündlich, schriftlich oder per Telefax beantragt werden.


Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


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