Dienstleistung
Eheurkunde Ausstellung
Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden.
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
- Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 10,00
Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Gebühr: EUR 5,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Eheurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 1369
49393 Lohne (Oldenburg)
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
04442 886-8500
04442 886-0
Häufig gestellte Fragen
Leistungsbeschreibung
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden.
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
- Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Eheurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Kurztext
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. Die Ausstellung kann mündlich, schriftlich oder per Telefax beantragt werden.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Fachlich freigegeben am
18.08.2009
Schlagwörter
Eheurkunde ausstellen, 'Eheurkunde Ausstellung, Abschrift Heiratsregister, Urkunde, Personenstandsurkunde, Eheschließung bescheinigen, Heirat, Heiratsurkunde, Hochzeit
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden.
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
- Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit und unter Angabe des Zweckes,
- Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, im Rahmen vorab zu genehmigender Forschungsvorhaben,
- Personen, auf die sich der Antrag bezieht sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge,
- andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat.
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
- Personalausweis oder Reisepass
andere Personen:
- Personalausweis oder Reisepass sowie ein Nachweis über ihr rechtliches Interesse an der Ausstellung der Eheurkunde
Die Eheurkunde kann kurzfristig ausgestellt werden.
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden. Die Ausstellung kann mündlich, schriftlich oder per Telefax beantragt werden.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
18.08.2009