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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 6 und 6 b NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lohne (Straßenausbaubeitragssatzung)

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Veröffentlicht am: 24.06.2020
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), und der §§ 6 und 6 b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Rat der Stadt Lohne in seiner Sitzung vom 17.06.2020 folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 6 und 6 b NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lohne beschlossen:

I. Absatz 2 des § 4 der Straßenausbaubeitragssatzung wird wie folgt modifiziert:

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand beträgt

1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 60 v.H.

2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten
und Bushaltestellen 30 v.H.

b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege - auch als kombinierte Anlage - sowie für Grünanlagen als Bestandsteil der öffentlichen Einrichtung 40 v.H.

c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 35 v.H.

d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltehaltestellen (unverändert) 70 v.H.

e) niveaugleiche Mischflächen (unverändert) 50 v.H.

3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen

a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und
Bushaltestellen 20 v.H.

b) für Randsteine und Schrammborde, für Rad- und Gehwege - auch als kombinierte Anlage - sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 30 v.H.

c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung 25 v.H.

d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltehaltestellen (unverändert) 60 v.H.

4. bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 2 NStrG 20 v.H.

5. bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG, die

a) überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 60 v.H.

b) dem Anliegerverkehr und dem sonstigen Verkehr dienen 30 v.H.

c) überwiegend dem sonstigen Verkehr dienen 20 v.H.

6. Fußgängerzonen (unverändert) 50 v.H.

II. Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 6 und 6 b NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Lohne tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

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