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Anordnungsbeschluss im freiwilligen Landtauschverfahren „Kroge“

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Veröffentlicht am: 16.12.2021
Nach § 103 c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), ergeht folgender Beschluss:

I.

Der freiwillige Landtausch „Kroge“ wird hiermit nach § 103 a Abs. 1 FlurbG angeordnet.

Dem Verfahren unterliegen folgende Flurstücke:

Landkreis Vechta, Stadt Lohne:

Gemarkung Lohne                                       Flur 41            Flurstücke 130/4 tlw. und 134/4

                                                                       Flur 43            Flurstück 18/2 tlw.

II.

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtausch berechtigen, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8 in 26122 Oldenburg bzw. im Dienstgebäude Markt 15/16 in 26122 Oldenburg anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen des ArL Weser-Ems innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das ArL die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

III.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Tauschplanes sind Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke, die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken, Einfriedigungen u.ä. sowie die Beseitigung von Pflanzungen unter bestimmten Voraus-setzungen nach § 34 FlurbG von der Zustimmung des ArL abhängig. Im Falle der Nichtbeachtung des Zustimmungserfordernisses können die Änderungen im freiwilligen Landtausch unberücksichtigt bleiben, die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Ersatzpflanzungen angeordnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen stellen solche Veränderungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Gründe:

Die Tauschpartner haben die Durchführung des „Freiwilligen Landtauschs“ am 26.10.2021 beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Dienstort Oldenburg beantragt. Durch das Tauschverfahren werden Flurstücke zu wirtschaftlichen Einheiten zusammengelegt. Das Verfahren dient der Verbesserung der allgemeinen Agrarstruktur (§ 103 a Abs. 1 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg bzw. Dienstgebäude Markt 15/16, 26122 Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Hinweis:

Gemäß § 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird dieser Anordnungsbeschluss auch im Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt.

Im Auftrage

(Oltmanns)                                                                 (L.S.)

 
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