30. Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 und Bebauungsplan Nr. 102 für den Bereich Wicheler Flur/Brägeler Pickerweg mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Lohne

Veröffentlicht am: 23.08.2019
Erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lohne hat dem geänderten Entwurf der o. a. Bauleitpläne sowie den Begründungen zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Ziel der Bauleitplanung ist die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen.

Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich.

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Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich.

2019-03-13_B102_Skizze Internet
Die Planunterlagen sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den Bauleitplänen liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 02. September 2019 bis zum 04. Oktober 2019 im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, Zimmer 314, 49393 Lohne, während der Dienststunden der Stadtverwaltung (montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) öffentlich aus.

Außerhalb der genannten Zeiten können die Unterlagen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Telefon 04442-886 0) eingesehen werden. Stellungnahmen können während der Auslegungszeit abgegeben werden.

Zu den Bauleitplänen liegenden folgende Arten umweltbezogener Informationen vor:

  • Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Vechta, 2001
  • Landschaftsplan für die Stadt Lohne, 1995
  • NIBIS Kartenserver
  • Niedersächsische Umweltkarten
  • Niedersächsische Waldfunktionenkarte, 2016

Gutachten und Untersuchungen:

  • Schalltechnische Untersuchung „Wicheler Flur / Brägeler Pickerweg“
  • Fortschreibung der Schalltechnischen Untersuchung „Wicheler Flur / Brägeler Pickerweg“
  • Geotechnische Erkundung des Areals Wicheler Flur
  • Befund zur Baugrunduntersuchung „Wicheler Flur / Brägeler Pickerweg“
  • Ergebnisse der faunistischen Untersuchungen (Heuschrecken, Laufkäfer, Amphibien, Vögel, Fledermäuse)
  • Lageplan über gem. § 30 BNatSchG geschützte Biotope sowie gem. § 44 BNatSchG potenziell geschützte Lebensstätten sowie zur Ausdehnung und Art vorhandener Waldflächen
  • Nachkartierung Eidechsen
  • Straßenplanung zur Herstellung des Knotenpunktes der neuen Erschließungsstraße mit dem Bergweg (L846)

Stellungnahmen folgender Fachbehörden/ Träger öffentlicher Belange:

  • des Landkreises Vechta zu den Belangen des Arten- und Naturschutzes, zu Kompensationsmaßnahmen, zur Eingriffsregelung, zur Kompensation des Eingriffs sowie zu den Belangen des Landschaftsbildes und der Wasserwirtschaft
  • des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg zum Lärmschutz
  • des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie zum Schutzgut Boden

Hinsichtlich der Umweltbelange wurden im Umweltbericht insbesondere die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen thematisiert:

1. Zum Schutzgut Mensch:
Planungsbedingte Auswirkungen durch Gewerbe- und Straßenlärm.

2. Zum Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt:
Bestandserfassung der Biotoptypen, Amphibien, Eidechsen, Fledermäuse, Heuschrecken, Laufkäfer und Vögel sowie Potenziale für Fledermäuse, Heuschrecken, Laufkäfer, Vögel und Beschreibung der Auswirkungen der Planung.

3. Zum Schutzgut Boden / Fläche:
Darstellung der vorhandenen Bodentypen sowie Aussagen zur Entwicklung der Bodenfunktionen.

4. Zum Schutzgut Wasser:
Aussagen zur Grundwasserneubildungsrate, zu vorhandenen Gewässern und zur Regenwasserrückhaltung.

5. Zum Schutzgut Klima und Luft:
Allgemeine Erfassung des Klimas im Plangebiet und der angrenzenden Umgebung und die Auswirkungen der Planung.

6. Zum Schutzgut Landschaft:
Beschreibung des Landschaftsbildes und die Auswirkungen der Planung.

7. Zum Schutzgut Kultur und Sachgüter:
Aussagen zum Vorkommen von Kultur- und Sachgütern, z.B. in Form von Bau- und Kulturdenkmälern.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass

  • nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können,
  • ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können,
  • gemäß § 3 Abs. 3 BauGB eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetztes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig gemacht hat, aber hätte geltend machen können,
  • mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 102 die bisherigen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 88 und Nr. 88 –
    1. Änderung im überplanten Bereich rechtsunwirksam werden,

DIN-Normen, auf die die Bauleitpläne Bezug nehmen, werden in der jeweils gültigen Fassung während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Bauamt der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne, Zimmer 314 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Gerdesmeyer

 

Ansprechpartner

Patrick Storck
Vogtstraße 26 49393 Lohne
Rathaus
Etage: 3. Obergeschoss
Zimmer: 309
Funktion:
  • Sachbearbeiter