86. Änderung des Flächennutzungsplanes ‘80 und Bebauungsplan Nr. 198 für den Bereich „Südlich Vechtaer Straße/ östlich der Keetstraße“ der Stadt Lohne

Veröffentlicht am: 12.05.2023
a) Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadt Lohne hat die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes ’80 und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 198 für den Bereich „Südlich Vechtaer Straße/ östlich der Keetstraße“ beschlossen. Die Aufstellungsbeschlüsse werden hiermit gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht. Ziel der Bauleitplanung ist die Erweiterung des bestehenden Dienstleistungsangebots auf dem Betriebsgelände eines örtlichen Einzelhändlers.

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich.

F86_Skizze

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich.

B198_Skizze

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB können die Planunterlagen ab sofort bis zum 22. Juni 2023 im Rathaus der Stadt Lohne, Bauamt, Vogtstraße 26, 49393 Lohne, während der Dienststunden der Stadtverwaltung (montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) eingesehen und Stellungnahmen abgegeben werden. Außerhalb der genannten Zeiten können die Unterlagen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Telefon 04442-886 0) eingesehen werden. 

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 198 werden Teilstücke des Bebauungsplanes Nr. 20E für den Bereich „Keetstraße/ Meyerhofstraße“ und Teilstücke des Bebauungsplanes Nr. 84/I für den Bereich „Nordtangente“ im überplanten Bereich rechtsunwirksam.

DIN-Normen, auf die die Bauleitpläne Bezug nehmen, werden in der jeweils gültigen Fassung während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Bauamt der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne, Zimmer 313 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4 a Abs. 6 BauGB).

Weiterhin wird gem. § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend gemacht werden können.

Dr. Voet

 

Ansprechpartner

Patrick Storck
Vogtstraße 26 49393 Lohne
Rathaus
Etage: 3. Obergeschoss
Zimmer: 309
Funktion:
  • Sachbearbeiter