Stadt Lohne (Oldenburg)
Der Bürgermeister
für das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser
Geschäftsstelle Sulingen
Galtener Str. 16
27232 Sulingen
23.07.2019
Flurbereinigung Diepholz-Nord, Landkreis Diepholz, Verf. Nr. 1678
Ausführungsanordnung
In der Flurbereinigung Diepholz-Nord, Verf.-Nr. 1678, wird gemäß § 61 Flurbereinigungs-gesetz (FlurbG) i. d. F. v. 16.03.1976 (BGBl. I. S. 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I. S. 2794) die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Als Zeitpunkt wird der
05.08.2019 - 0.00 Uhr -
festgesetzt.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.
2. Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, soweit sie nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtliche Lage ausgewiesenen Grundstücke über. Die durch den Flurbereinigungsplan neu begründeten Rechte entstehen mit dem oben genannten Stichtag.
3. Der Besitzübergang und die Nutzung der neuen Flurstücke sind bereits durch Überleitungsbestimmungen der Flurbereinigungsbehörde vom Oktober 2012 bzw. August 2013 geregelt worden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisungen vom 28.11.2012 bzw. 28.08.2013 enden mit dieser Ausführungsanordnung.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes mit der Folge angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung:
Der Flurbereinigungsplan und der durch den Nachtrag 1 geänderte Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 und 3 FlurbG bekannt gegeben und sind unanfechtbar.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes liegen damit vor.
Die Änderung des bisherigen, weitestgehend lediglich auf Besitz beruhenden und für eine Übergangszeit vorgesehenen Zustandes der unterliegenden Grundstücke ist sowohl aufgrund des Interesses der Beteiligten als auch des öffentlichen Interesses erforderlich. Denn erst durch diese Ausführungsanordnung wird der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand herbeigeführt und den Beteiligten das Eigentum an ihren neuen Grundstücken verschafft. Dadurch wird der Charakter des vorläufigen Besitzes, beendet und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Beteiligten über ihre neuen Grundstücke verfügen können.
Darüber hinaus ist es erforderlich, die sofortige Vollziehung dieser Anordnung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse der Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders anzuordnen. Denn die Beteiligten haben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem sofortigen Eigentumsübergang und an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Durch den Eigentumsübergang wird die rechtliche Verfügungsgewalt (Veräußerung, Belastung, etc.) über die Abfindungsflächen möglich. Mit Rücksicht darauf, dass in einem Flurbereinigungsverfahren eine Vielzahl von miteinander verflochtenen Abfindungen bestehen, würde eine aufschiebende Wirkung den Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsverfahrens erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum erheblich verzögern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim oder beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Geschäftsstelle Sulingen, Galtener Str. 16, 27232 Sulingen, erhoben werden.
Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur eingehalten, wenn das Widerspruchschreiben bis zu ihrem Ablauf bei der o. g. Behörde eingegangen ist. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung (§ 115 FlurbG).
Beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - Flurbereinigungssenat -, Uelzener
Str. 40, 21335 Lüneburg, kann schon vor Erhebung der Anfechtungsklage beantragt werden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung), wenn rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird.
Im Auftrage
gez. (Löffler) (L.S)
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Stadt Lohne
Gert Kühling
Allg. Vertreter des Bürgermeisters
Ansprechpartner

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