Bekanntmachung betreffend der Firma Oldenburger Geflügelspezialitäten GmbH & Co.KG

Veröffentlicht am: 15.08.2017
Die Firma Oldenburger Geflügelspezialitäten GmbH & Co.KG hat beim Landkreis Vechta die Erlaubnis einer Grundwasserentnahme in der Fassung Brägel in Höhe von 250.000 m³ jährlich beantragt. Einzelheiten ergeben sich aus den Antragsunterlagen. Gemäß § 9 Nds. Wassergesetz (NWG) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird hiermit der Antrag bekannt gemacht.

Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 17.08.2017 bis zum 21.09.2017 im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26 in 49393 Lohne während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a)    jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 05.10.2017 schriftlich oder zur Niederschrift bei mir oder dem Landkreis Vechta, Ravensberger Straße 20, 49377 Vechta, Einwendungen erheben kann (§ 73 Abs. 5 Nr. 2 VwVfG),

b)    zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb der Frist zu erheben sind (§ 9 Abs. 2  Ziff. 1 c NWG),

c)    mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

d)    nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 4 NWG) nicht mehr berücksichtigt werden,

e)    Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können,

f)     vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),

g)    bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können (§ 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG),

h)    die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 a VwVfG),

i)     die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 Nr. 4 b VwVfG),

j)     bei Einwendungen von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte (gleichförmige Eingaben; § 17 VwVfG) derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.

Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis nach dem vorhergehenden Satz nicht entsprechen, können unberücksichtigt gelassen werden. Für den Fall, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird, erfolgt rechtzeitig vor dem Erörterungstermin eine Mitteilung, die in den örtlichen Tageszeitungen in dem Gebiet, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und im Amtsblatt für den Landkreis Oldenburg bekannt gemacht wird.

Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG).  

Gert Kühling
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

 

Ansprechpartner

Ralf Blömer
Ralf Blömer
Tel.: 04442 886-6001
Fax: 04442 886-8560
Vogtstraße 26 49393 Lohne
Rathaus
Etage: 3. Obergeschoss
Zimmer: 314
Funktion:
  • Amtsleiter

 

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