- Wahlberechtigte haben gem. § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Dazu können sie ihre Daten einsehen. Darüber hinaus dürfen Wahlberechtigte das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes einsehen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis ist möglicht in der Zeit vom 23.08. bis 27.08.2021 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 005, und zwar
Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr,
Montag bis Donnerstag von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr.
Die für die Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis und für die Briefwahl vorgesehenen Räume sind barrierefrei zugänglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 27.08.2021 bis 12:30 Uhr, bei der Stadt Lohne, Vogtstraße (Rathaus), Zimmer 001, die Berichtigung beantragen.
Die Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beantragt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 22.08.2021 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl am 12.09.2021 nur durch Briefwahl teilnehmen.
- Einen Wahlschein erhält auf Antrag
- eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
- wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
- wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 10.09.2021, 13:00 Uhr, bei der Stadt Lohne, Rathaus, Zimmer 005 mündlich oder schriftlich beantragt werden; bei nachweislich plötzlicher Erkrankung (schriftliche Erklärung vorlegen!), die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter
5.2 Buchstaben a) und b) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
Verlorene Wahlscheine können nicht ersetzt werden. Sie sind daher sorgfältig aufzubewahren. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht rechtzeitig zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- Mit dem Wahlschein erhalten Wahlberechtigte zugleich
amtliche Stimmzettel für die Wahlen, für die die Wahlberechtigung besteht,
einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen Wahlbriefumschlag, der mit der Anschrift versehenen ist,
an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
- Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Lohne vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
- Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Gert Kühling
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters