Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird
- im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 44.400.600 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 44.351.900 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 800.000 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 200.000 €
- 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 42.398.100 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 40.220.000 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 6.818.000 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 12.888.000 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 200.000 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 92.000 €
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 49.416.100 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 53.200.000 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförder-Maßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 200.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 4.000.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2017 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Hebesätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2017 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 275 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 275 %
- Gewerbesteuer 330 %
§ 6
Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG gelten als unerheblich, wenn sie 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes, höchstens aber 10.000 € bei dem jeweiligen Haushaltsansatz nicht übersteigen.
Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG gelten als unerheblich, wenn sie 10.000 € bei dem jeweiligen Haushaltsansatz nicht übersteigen.
Lohne, 14.12.2016 Tobias Gerdesmeyer
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 119 Abs. 4 und 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Vechta am 06.03.2017 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung liegt nach § 114 Abs. 2 NKomVG in der Zeit vom 13.03.2017 bis 21.03.2017 zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Lohne, Zimmer Nr. 126, öffentlich aus.
Lohne, den 10.03.2017 Stadt Lohne (Oldenburg)
Tobias Gerdesmeyer
Bürgermeister
Ansprechpartner

- Kämmerer
- Amtsleiter