Veröffentlicht am:
29.03.2021
Autor:
Gert Kühling
hier: Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern für den Wahlausschuss
§ 8 der Nieders. Kommunalwahlordnung
Aufgrund der genannten Vorschrift bitte ich die Parteien und Wählergruppen, mir bis zum
15. April 2021 Wahlberechtigte als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder für den Wahlausschuss vorzuschlagen.
Ich weise darauf hin, dass Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber sowie Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden können. Ablehnen können die Berufung gemäß § 13 Abs. 3 des Nds. Kommunalwahlgesetzes:
- die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Gert Kühling
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