I.
Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Geschäftsbereich Nienburg, Bismarckstraße 39, 31582 Nienburg/Weser, hat im Auftrag des Landkreises Diepholz, Fachdienst Umwelt und Straße, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz, für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 38 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) beantragt.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG).
Die vorliegende Planung umfasst den Neubau eines Radweges im Zuge der K 30 zwischen der Kreisgrenze zum Landkreis Vechta und der B 69. Die Baustrecke hat eine Länge von ca. 1.950 Metern. Für den Radweg ist eine Regelbreite 2,50 Metern vorgesehen. Er wird auf der Südseite durch einen 1,75 Meter breiten Trennstreifen von der Fahrbahn der K 30 abgesetzt geführt. An der B 69 wird der Radweg mittels einer Querungshilfe an den dort an der Ostseite der Bundesstraße vorhandenen Radweg angeschlossen. Im Westen plant der Landkreis Vechta die Fortführung des Radweges entlang der dortigen K 265.
Für das Bauvorhaben werden Grundstücke in der Gemarkung Aschen beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 05.07.2023 bis einschließlich 18.07.2023 zur allgemeinen Einsichtnahme aus bei der Stadt Diepholz, Rathausmarkt 1, 49356 Diepholz, und bei der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne, jeweils während der Dienststunden.
II.
1. Jede Person, deren Belange durch die Planung berührt werden, kann sich zu dem Vorhaben äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 UmwRG erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Die Äußerungen (Einwendungen und Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 01.08.2023 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Diepholz, Rathausmarkt 1, 49356 Diepholz, der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne, oder bei dem Landkreis Diepholz, Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) einzureichen. Hinweise zur rechtsverbindlichen und rechtssicheren elektronischen Kommunikation sind auf den Internetseiten des Landkreises Diepholz zu finden.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/als Vertreter der übrigen Unterzeichner anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/als Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleichlautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die Vertreterin/der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Ein wendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens der Landkreis Diepholz als Planfeststellungsbehörde. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an diejenigen, die sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind
III.
Mit dem Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.
Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.
Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite https://www.stadt-diepholz.de eingesehen werden.
Dr. Voet
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