Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 48) hat der Rat der Stadt Lohne in seiner Sitzung am 13.12.2017 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Die Geltungsdauer der am 17.12.2014 beschlossenen Satzung über die Veränderungssperre Nr. 44 im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 160 „Steuerung von Tierhaltungsanlagen“ der Stadt Lohne wird um 1 Jahr verlängert.
Die Satzung tritt somit unter Abweichung von § 5 der Satzung am 10.01.2019 außer Kraft.
§ 2
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Lohne, den 13.12.2017
gez. Gerdesmeyer
Gerdesmeyer
Vorstehende Satzung wird hiermit gem. § 16 Abs. 2 BauGB bekannt gemacht.
Auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der vorstehenden Satzung im Rahmen der Bestimmungen des § 215 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lohne gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung über die erneute Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 160 „Steuerung von Tierhaltungsanlagen“ der Stadt Lohne rechtsverbindlich und kann im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne, während der Dienststunden der Stadtverwaltung eingesehen werden.
Lohne, den 13.12.2017
Gerdesmeyer
Ansprechpartner

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