§ 1 Sanierungsgebiet und Bezeichnung
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 18,6 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Lohne-Innenstadt“.
§ 2 Geltungsbereich
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile, die innerhalb des im anliegenden Lageplan M 1:2.500 durch eine rote durchgezogene Linie abgegrenzten Gebiet liegen.
Maßgeblich für die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist im Zweifelsfall die Innenseite der roten durchgezogenen Umgrenzungslinie.
Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.
§ 3 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt.
Damit finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des BauGB Anwendung.
§ 4 Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lohne, den 13.12.2017
Stadt Lohne
Der Bürgermeister
gez. Gerdesmeyer
Gerdesmeyer
Anlage:
Lageplan mit Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Lohne-Innenstadt“
Hinweise:
Die Sanierungssatzung und der Plan mit Abgrenzung des Sanierungsgebietes sowie die geltenden, einschlägigen Vorschriften können von jedermann im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, Bauamt, montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 08:30 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung (Tel.-Nr. 04442 – 886 212) auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt der Satzung erteilt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lohne geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Lohne, den 13.12.2017
Stadt Lohne
Der Bürgermeister
Gerdesmeyer
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