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Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift (Satzung) über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne

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Veröffentlicht am: 17.09.2021
Präambel

Aufgrund des § 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.11.2020 (Nds. GVBl. S. 384) und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. 64) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I. S. 1728), hat der Rat der Stadt Lohne in seiner Sitzung am 23.06.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Die Satzung „Örtliche Bauvorschrift (Satzung) über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne“ vom 14.04.1988 sowie die 1. Änderung vom 06.10.1994 werden aufgehoben.

(2) Der Geltungsbereich ist dem beiliegenden Lageplan (Anhang) zu entnehmen.

§ 2

(1) Die „Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift (Satzung) über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Satzung „Örtliche Bauvorschrift (Satzung) über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne“ vom 14.04.1988 sowie die 1. Änderung vom 06.10.1994 außer Kraft.

Lohne, den 23.06.2021

Gerdesmeyer                                    (Siegel)
(Bürgermeister)

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich.
Geltungsbereich

Die Satzung sowie die Begründung hierzu können ab sofort im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne während der Öffnungszeiten im Zimmer 302 eingesehen werden. Auf Verlangen wird Auskunft über die Satzung gegeben. 

Hinweis

Es werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lohne unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gerdesmeyer

 

Ansprechpartner

Jannis Niehaus
Tel.: 04442 886-1011
E-Mail: jannis.niehaus@lohne.de
Vogtstraße 26 49393 Lohne
Rathaus
Etage: 3. Obergeschoss
Zimmer: 329
Funktion:
  • Abteilungsleiter
  • Stellvertretender Amtsleiter
Abteilung:
  • Hauptamt
  • Haupt-/ Schul- und Kulturabteilung

 
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Stadt Lohne

Vogtstraße 26
49393 Lohne
Telefon:
04442 886-0
Email:
rathaus@lohne.de

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr
und 14:30 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 12:30 Uhr

Das Bürgerbüro und die Zentrale sind auch in den Mittagsstunden besetzt. Außerdem haben das Standesamt und das Bürgerbüro am Donnerstagnachmittag bis 18.00 Uhr geöffnet.

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