Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift (Satzung) über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne
§ 1
(1) Die Satzung „Örtliche Bauvorschrift (Satzung) über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne“ vom 14.04.1988 sowie die 1. Änderung vom 06.10.1994 werden aufgehoben.
(2) Der Geltungsbereich ist dem beiliegenden Lageplan (Anhang) zu entnehmen.
§ 2
(1) Die „Satzung über die Aufhebung der örtlichen Bauvorschrift (Satzung) über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung „Örtliche Bauvorschrift (Satzung) über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Stadt Lohne“ vom 14.04.1988 sowie die 1. Änderung vom 06.10.1994 außer Kraft.
Lohne, den 23.06.2021
Gerdesmeyer (Siegel)
(Bürgermeister)
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich.
Die Satzung sowie die Begründung hierzu können ab sofort im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne während der Öffnungszeiten im Zimmer 302 eingesehen werden. Auf Verlangen wird Auskunft über die Satzung gegeben.
Hinweis
Es werden gemäß § 215 BauGB unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lohne unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gerdesmeyer
Ansprechpartner
- Abteilungsleiter
- Stellvertretender Amtsleiter

