Allgemeinverfügung über die Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen

Veröffentlicht am: 14.02.2020
Aufgrund des Antrages des den örtlichen Einzelhandel vertretenden Handels- und Gewerbeverein „Gans und gar Lohne“ wird hiermit gemäß § 5 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 08. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBl. S. 80), verfügt:

Die Öffnung der Verkaufsstellen wird anlässlich der im Stadtgebiet von Lohne stattfindenden Veranstaltungen

  • am Sonntag, den 29. März 2020: „Lohner Lenz“
  • am Sonntag, den 14. Juni 2020: „Frühjahrsmarkt“
  • am Sonntag, den 13. September 2020: „Stadtfest“ und
  • am Sonntag, den 11. Oktober 2020: „Herbstmarkt“

jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr zugelassen. Die Vorschriften des § 7 des Nds. Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten, des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutz- und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an. Diese Anordnung liegt im Besonderen öffentlichem Interesse, da insbesondere aufgrund der Planungssicherheit der an der Sonntagsöffnung teilnehmenden Gewerbetreibenden eine durch eine Klage auslösende aufschiebende Wirkung nicht hinzunehmen wäre.

Als Tag der Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung wird der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, nach Einlegung der Klage die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

 

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