Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit gültigen Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2022 wird in den bisher festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2022 in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig.
Die Hundesteuer und Straßenreinigungsgebühr wird mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Für Abgabepflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühr 2022 in einem Betrag am 01. Juli 2022 fällig.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Gegen die Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben werden.
Sollten sich die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenfestsetzung ändern, so werden im Einzelfall Änderungsbescheide erteilt.
gez.
Kühling
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
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- Abteilungsleiter