Haushaltssatzung der Stadt Lohne für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 112 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Lohne in der Sitzung am 09.12.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 49.687.700 €
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 47.934.800 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf 800.000 €
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 200.000 €
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 47.837.200 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 43.076.800 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 6.896.000 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 20.317.000 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 2.700.000 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 1.089.000 €
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 57.433.200 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 64.482.800 €
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförder-Maßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.700.000 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 9.520.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 7.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Hebesätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 275 %
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 275 %
2. Gewerbesteuer 330 %
§ 6
Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG gelten als unerheblich, wenn sie 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes, höchstens aber 10.000 € bei dem jeweiligen Haushaltsansatz nicht übersteigen.
Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG gelten als unerheblich, wenn sie 10.000 € bei dem jeweiligen Haushaltsansatz nicht übersteigen.
Lohne, 09.12.2020
Tobias Gerdesmeyer
Bürgermeister
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