Vaterschaftsanerkennung
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
- Standesamt
- Jugendamt
- Notarin/Notar
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden:
- vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
- nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
- nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt
Gebühr:
kostenfrei
Anträge / Formulare
(Quelle: Serviceportal Niedersachsen /
https://service.niedersachsen.de
)
nicht angegeben
Ansprechperson:
Beate Pille
Tel.:
04442 886-3402
E-Mail:
beate.pille@lohne.de
Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
2. Obergeschoss
Zimmer:
201
Funktionen:
- Standesbeamtin
Abteilung:
Wiebke Hummel-Willeke
Tel.:
04442 886-3403
E-Mail:
wiebke.hummel-willeke@lohne.de
Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
2. Obergeschoss
Zimmer:
203
Funktionen:
- Standesbeamtin
Abteilung:
Uwe Kerßens
Tel.:
04442 886-3404
E-Mail:
uwe.kerssens@lohne.de
Stadt Lohne
Vogtstraße 26
49393 Lohne
Etage:
2. Obergeschoss
Zimmer:
204
Funktionen:
- Standesbeamter
Abteilung:

