86. Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 und Bebauungsplan Nr. 198 für den Bereich „Südlich der Vechtaer Straße/ östlich der Keetstraße“ der Stadt Lohne

Veröffentlicht am: 27.02.2025
Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Genehmigung des Feststellungsbeschlusses der Flächennutzungsplanänderung

Der Landkreis Vechta hat die vom Rat der Stadt Lohne am 12.06.2024 beschlossene 86. Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 der Stadt Lohne mit Verfügung vom 10.09.2024, Az.: 1838-2023 gem. § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Rat der Stadt Lohne hat in seiner Sitzung am 18.09.2024 den Bebauungsplan Nr. 198 für den Bereich „Südlich der Vechtaer Straße/ östlich der Keetstraße“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich:

FNP86 Skizze

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich:

B198 Skizze

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes ´80 gem. § 6 Abs.5 BauGB wirksam und der Bebauungsplan tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die Bauleitpläne, die dazugehörigen Begründungen, die zusammenfassenden Erklärungen können ab sofort im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, Zimmer 312, 49393 Lohne, während der Dienststunden der Stadtverwaltung oder jederzeit im Internet unter der folgenden Adresse: https://www.lohne.de/Bauen-und-Wohnen/Bebauungsplaene.htm eingesehen werden. Auf Verlangen wird Auskunft gegeben.

Hinweis:

Gem. § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Bauleitpläne schriftlich gegenüber der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann danach Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 39 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Dr. Voet

 

Ansprechpartner

Rebekka Graw
Rebekka Graw
Vogtstraße 26 49393 Lohne
Rathaus
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Zimmer: 312
Funktion:
  • Abteilungsleiterin
  • Stellvertretende Amtsleiterin