Planfeststellung für die Fahrbahnsanierung der K265 und den Neubau eines Radweges in der Stadt Lohne

Veröffentlicht am: 12.04.2024
K 265: von km 3,110 bis km 4,380 in der Stadt Lohne 49393

Der Landkreis Vechta hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die Kreisstraße K265 befindet sich östlich der Stadt Lohne und führt in Richtung Diepholz. Sie trägt den Namen Landwehrstraße und geht in östlicher Rich-tung über in die Lohner Straße. Die Fahrbahn der K 265 soll saniert werden und der vorhan-dene Radweg entlang der südlichen Seite der Kreisstraße 265 soll von Lohne nach Aschen bis zur Kreisgrenze Diepholz weitergeführt werden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft sind dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. Die Auswirkungen der Maßnahme auf wild lebende Tier- und Pflanzenarten werden in einem Artenschutzbeitrag untersucht.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens hat die Straßenbaubehörde des Landkreises Vechta insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Artenschutzbeitrag zum geplanten Radweg K265, plan.S GmbH (2020)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) zum geplanten Radweg K265, plan.S GmbH (2020)
  • Nacherfassung der Schlingnatter 2021 im Planfeststellungsverfahren „Neubau eines Radweges entlang der K 265, Landkreis Vechta“
  • Kurzbericht zur Nacherfassung des Moorfrosches 2021 im Planfeststellungsverfahren „Neubau eines Radweges entlang der K 265“, Landkreis Vechta sowie entlang der K 30, Landkreis Diepholz
  • Maßnahmen-Konzept zum Schutz der Schlingnatter im Planfeststellungsverfahren „Neubau eines Radweges entlang der K 265, Landkreis Vechta“
  • Variantenvergleich
  • Befreiung von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung hier: Befreiung NSVO NSG WE 174 "Südlohner Moor" sowie von den Verboten des § 29 BNatSchG für den Neubau eines Radweges
  • Plangenehmigung 663052/06/0857 zum Gewässerausbau, hier: Gewässerverlegung des Straßenseitengrabens und 13 Durchlässe des Straßenseiten Grabens
  • Wasserbehördliche Erlaubnis-Nr. 664414/06/0857 zur Einleitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser in ein Gewässer

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 15.04.2024 bis 16.05.2024 im Rathaus der Stadt Lohne, Vogtstraße 26, 49393 Lohne, während der Dienststunden der Stadtverwaltung (montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Während der Frist steht der Plan auch im Internet unter https://www.lohne.de/Bauen-und-Wohnen/Bekanntmachungen.htm zur Verfügung. Rechtsverbindlich sind gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG nur die in der Gemeinde ausgelegten Unterlagen.

  1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 22.05.2024, beim Landkreis Vechta (Planfeststellungsbehörde) oder bei der Stadt Lohne Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG) für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
     
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

  3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten.
    Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre gemäß § 29 NStrG in Kraft.

  8. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
    Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Kontaktdaten der Anhörungsbehörde und des örtlichen Datenschutzbeauftragten einfügen) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. (https://www.landkreis-vechta.de/datenschutz)

 

Stellungnahme

AnsprechpERSon

Sarah Tombrägel
Sarah Tombrägel
Tel.: 04442 886-6104
Fax: 04442 886-8560
Vogtstraße 26 49393 Lohne
Rathaus
Etage: 3. Obergeschoss
Zimmer: 310
Funktion:
  • Stellvertretende Abteilungsleiterin