Satzung der Stadt Lohne über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösungssatzung)

Veröffentlicht am: 26.10.2022
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191) und des § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 03.04.2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2022 (Nds. GVBl. S. 388) hat der Rat der Stadt Lohne in seiner Sitzung am 12.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Lohne.

§ 2 Gegenstand

Der Geldbetrag, den die Bauherrin / der Bauherr oder eine nach § 56 NBauO Verantwortliche/ein Verantwortlicher an die Stadt Lohne dafür zu zahlen hat, dass sie / er notwendige Einstellplätze ausnahmsweise (§ 47 Abs. 5 NBauO) nicht herzustellen braucht, wird auf 12.000,00 € (i. W.: Zwölftausend Euro) festgesetzt.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. 5. 2015 außer Kraft.

 

Ansprechperson

Hoevemann_Matthias
Matthias Hövemann
Vogtstraße 26 49393 Lohne
Rathaus
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Zimmer: 213
Funktion:
  • Abteilungsleiter