Feuerwehrgebührensatzung

Veröffentlicht am: 03.07.2019
Nachfolgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lohne außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) wird hiermit bekannt gemacht und tritt somit in Kraft.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Lohne außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 113), des § 29 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) in der Fassung vom 18.07.2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S.95), und der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Stadt Lohne in seiner Sitzung am 12.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr der Stadt Lohne wird durch die Feuerwehrsatzung vom 20.06.2002 festgelegt.

§ 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr

(1) Nach § 29 Abs. 2 Nrn. 1-7 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen von den Verpflichteten erhoben

1. für Einsätze nach § 29 Absatz 1 NBrandSchG,

a) die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder

b) bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

aa) durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder

bb) durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen

für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,

2. für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,

3. für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand bzw. eine objektive Gefahrenlage vorgelegen hat,

4. für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26 NBrandSchG),

5. für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden  Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und

6. für freiwillige Einsätze und Leistungen. Zu diesen freiwilligen Einsätzen und Leistungen gehören insbesondere:

a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,

b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,

c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten,

d) Einfangen von Tieren,

e) Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,

f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,

g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,

h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.

(2) Gebühren für nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG unentgeltliche Einsätze werden bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb für eingesetzte Sonderlöschmittel oder Sondereinsatzmittel und ihre Entsorgung erhoben. Gleiches gilt für die Entsorgung bei einer Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastetes Löschwasser.

Sofern in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die Stadt Lohne Kosten Dritter anfallen, werden diese als Auslagen erhoben.

(3) Soweit für Einsätze und Leistungen nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, werden diese neben der Gebühr als Auslagen nach § 4 NKAG i.V.m. § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bestimmt sich bei Einsätzen, die durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG. Satz 1 gilt für Brandsicherheitswachen und Anlagenbetreiber gem. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NBrandSchG entsprechend. Im Übrigen bestimmt sich bei Einsätzen und Leistungen nach § 2 dieser Satzung die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG.

(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührentarif und -höhe

  1. Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
  2. Bei der Berechnung gilt, sofern nicht feste Beträge festgelegt sind, jede angefangene Viertelstunde. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine Viertelstunde erhoben. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum ab Alarmierung bis zum Einrücken nach Einsatzende zuzüglich der Zeiten für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
  3. Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.
  4. Zu den Einsatzkosten gehören auch die Kosten (Gebühren und Auslagen), die dadurch entstanden sind, dass Dritte oder Einsatzmittel der Kreisfeuerwehr zum Einsatz hinzugezogen werden mussten. Über den Umfang der Hinzuziehung Dritter entscheidet die einsatzleitende Stelle unter Beachtung der Alarm- und Ausrückeordnungen. Die Kosten werden auf der Grundlage der jeweiligen Satzungen eigenständig festgesetzt und mit der jeweiligen Hauptforderung gegenüber dem Verursacher als Gesamtforderung geltend gemacht.

§ 5 Entstehen der Gebührenpflicht und -schuld

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Alarmierung der Feuerwehr bzw. mit der Überlassung der Geräte / Verbrauchsmaterialien / verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.
  2. Die Gebührenschuld entsteht nach Ende der Leistung mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte.
  3. Die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte wird der Einsatzzeit hinzugerechnet.

§ 6 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung

  1. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
  2. Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.
  3. Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.
  4. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder dies aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 4 Abs. 3 NKAG).

§ 7 Haftung

Die Stadt Lohne haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  2. Am gleichen Tage tritt die Satzung der Stadt Lohne die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 19.06.1996 außer Kraft.
 

Anlage 1 zur Feuerwehrgebührensatzung: Gebührentarif

Gebührentatbestände

Je angefangene Viertelstunde

Nachrichtlich: je ganze Std.

1. Personaleinsatz

1.1 Personal der Freiwilligen Feuerwehr

1.1.1 Grundbetrag pro Einsatzstunde

8,50 Euro

34,00 Euro

2. Einsatz von Fahrzeugen (ohne Personal) 

2.1 Löschfahrzeuge (LF, HLF,TLF)

55,00 Euro

220,00 Euro

2.2 Einsatzleitwagen (ELW, GW-Logistik)

45,00 Euro

180,00 Euro

2.3 Fahrzeuge bis 5 t zulässiges Gesamtgewicht   (z.B. MTF, MZF, Pritsche, VLF, GW)

18,75 Euro

75,00 Euro

2.4 Anhänger

12,50 Euro

50,00 Euro

3. Verbrauchsmaterialien

Verbrauchsmaterial aller Art und Ersatzfüllungen und -teile werden zum jeweiligen Tagespreis der Wiederbeschaffung zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 5 % berechnet. Die Entsorgung von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln und vergleichbaren Stoffen wird nach den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.

4. Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter

Die Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben.

5. Pauschalen für besondere Leistungen

a) Ausrücken der Feuerwehr nach Auslösung einer Brandmeldeanlage,

ohne dass ein Brand bzw. eine objektive Gefahrenlage vorgelegen hat           250,00 Euro

b) Stellung einer Brandsicherheitswache

- bei Stellung der Mindestanforderung (zwei Personen,

kein Einsatz von unter Ziffer 2. genannten Fahrzeugen)                              50,00 Euro

- bei darüber hinaus gehender Stellung von Personen / Fahrzeugen            200,00 Euro

6. Verdienstausfall

Tatsächlich aufgrund des Einsatzes zu zahlender Verdienstausfall ist von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten.

7. Sonstiges

7.1  Für einen böswilligen Fehlalarm / Unfugalarm (missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage) werden die tatsächlichen Gebühren der Abwesenheit des eingesetzten Personals nach Ziffer 1 und der tatsächlichen Abwesenheit der eingesetzten Fahrzeuge nach Ziffer 2 erhoben.

7.2  Bei Einsätzen von mehr als 3 Stunden können die Kosten für Erfrischungen und Verpflegung gesondert berechnet werden.

7.3. Die Abrechnung für den Einsatz von Fahrzeugen/Gerätschaften sowie für Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis keine Gebühr benannt ist, erfolgt in Anlehnung an die im Gebührenverzeichnis vorgesehene Gebühr für vergleichbare Fahrzeuge/Gerätschaften und Leistungen.

 

Ansprechpartner

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