Beginn der Fahrradstraße jetzt dank Markierungen besser sichtbar

Veröffentlicht am: 19.06.2018
Stadt Lohne erinnert an die Regeln auf Fahrradstraßen

Markierungen auf der FahrradstraßeAb hier gelten besonderen Regeln auf der Brinkstraße: Die blauen Markierungen zeigen den Beginn der Fahrradstraße.

Große blaue Markierungen und Piktogramme weisen jetzt die Verkehrsteilnehmer auf den Beginn der Fahrradstraße auf der Brink- und Lindenstraße in der Lohner Innenstadt hin. Auf dem Abschnitt zwischen der Kreuzung Lindenstraße / Falkenbergstraße und der Kreuzung Brinkstraße / Landwehrstraße haben seit mehr als einem Jahr Radfahrer auf der Fahrbahn Vorrang. Autos können weiterhin die Straßen befahren, müssen sich aber den Radlern unterordnen.

 

 

Die Fahrradstraßen sollen den Radverkehr stärken und den Radfahrern mehr Sicherheit auf der Fahrbahn geben. In Lohne hat sich die Neuregelung mittlerweile weitgehend etabliert. In diesem Zusammenhang beantwortet die Stadt folgende Fragen:

Welche Verkehrsregeln gelten auf Fahrradstraßen?

Auf Fahrradstraßen haben Radfahrer auf der Fahrbahn Vorrang. Die betroffenen Straßen dürfen nach der Straßenverkehrsordnung auch nur von Radfahrern befahren werden. Es sei denn ein Schild „Kfz-Verkehr frei“ oder „Anlieger frei“ erlaubt Autofahrern die Nutzung. Dies ist in Lohne der Fall.

Autofahrer haben sich aber dem Radverkehr unterzuordnen. Radfahrer dürfen sogar auf den Fahrradstraßen nebeneinander fahren, auch wenn dann der Autofahrer nicht überholen kann.

Grundsätzlich beträgt die Höchstgeschwindigkeit 30 Stundenkilometer, kann aber weiter reduziert werden. So gelten auf der oberen Brinkstraße ab der Kreuzung zur Vogtstraße sowie auf der unteren Lindenstraße ab der Kreuzung zur Marienstraße / Falkenbergstraße weiterhin Tempo 20.

Es gelten weiterhin die bestehenden Vorfahrtsregeln. So haben beispielweise am Kreisverkehr an der Kreuzung Brinkstraße / Vogtstraße diejenigen Verkehrsteilnehmer Vorfahrt, die sich im Kreisverkehr befinden.

Wo dürfen Radler fahren?

Ein Fahrrad ist wie ein Auto ein Fahrzeug. Und für Fahrzeuge gilt nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Rechtsfahrgebot. Radwege dürfen also grundsätzlich nur auf der rechten Straßenseite befahren werden. Wer als Geisterradler auf der falschen Straßenseite fährt und in einen Unfall verwickelt wird, kann mit einer erheblichen Teilschuld belegt werden. Zahlreiche Gerichtsurteile haben dies bestätigt.

Was ist mit Gehwegen?

Radfahrer dürfen nicht auf Gehwegen fahren. Nur Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen das. Gibt es keinen Radweg, dürfen Kinder auch bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auf Gehwegen fahren. Für alle anderen Radfahrer gilt: Runter vom Gehweg, rauf auf die Straße.

Nur noch dort, wo ein blaues Hinweisschild die Benutzung von Radwegen vorschreibt, müssen diese auch genutzt werden. Viele Radwege sind jedoch zu schmal oder nur an einer Straßenseite vorhanden. Daher weichen viele Radfahrer auf die Straße aus. Die Stadt Lohne hat daher begonnen, auf einigen Straßen Schutzstreifen für Radfahrer aufzutragen.

In Lohne gibt es zahlreiche so genannte andere Radwege. Hier sind Geh- und Radwegbereich optisch voneinander getrennt. Diese Wege dürfen von Radfahrer benutzt werden, allerdings gilt auch hier das Rechtsfahrgebot.

Zusammenfassung

  • Auf Fahrradstraßen haben Radfahrer Vorrang.
  • Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot.
  • Radwege dürfen nur in Fahrtrichtung rechts benutzt werden, es sei denn, das Schild „Radfahrer frei“ erlaubt das Fahren in beide Richtungen.
  • Reine Gehwege sind für Radfahrer tabu.
  • Radfahrer dürfen auf der Straße fahren, wenn kein blaues Schild die Benutzung des Radweges vorschreibt.
  • Radfahrer dürfen auf Radwegen fahren, wenn sie baulich als solche zu erkennen sind.