Naturschutz

Leistungsbeschreibung
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da immer deutlicher wird, dass Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen für den Menschen haben können, werden Wiederherstellung, Erhalt und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Die Eingriffsregelung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes beinhaltet Regeln für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft.
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz liegt ein Eingriff vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird und diese Veränderung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn er alle Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsregelung gemäß bewältigt. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung können sein - in dieser Reihenfolge:
  • Vermeidung von Beeinträchtigungen: Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf geachtet werden, dass seine Durchführung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt, als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchtigung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modifizierter Weise (z. B. verschoben oder verkleinert) ausgeführt werden kann, so dass geringere oder keine Beeinträchtigungen ausgelöst werden.
  • Ausgleichsmaßnahmen: Unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen. Dies ist erreicht, wenn alle erheblichen Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf ein unerhebliches Maß gesenkt werden können (Ausgleichsmaßnahmen). Die erheblichen Beeinträchtigungen können als ausgleichbar angesehen werden, wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig, d. h. in einem Zeitraum von höchstens 25 Jahren wiederhergestellt werden können. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht unbedingt an Ort und Stelle des Eingriffs ausgeführt werden, wohl aber in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein deutlich größeres Gebiet als die überbaute oder unmittelbar veränderte Grundfläche.
  • Untersagung: Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, soweit bei der dann vorzunehmenden Abwägung Naturschutz und Landschaftspflege im Rang vorgehen. Die Abwägungsentscheidung lässt sich nur aus der Gesamtschau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Es gibt keine Belange, die von vornherein Vorrang genießen.
  • Ersatzmaßnahmen: Werden Eingriffe trotz nicht ausgleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen, hat der Verursacher des Eingriffs die Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild, welche infolge des Eingriffs zerstört oder erheblich beeinträchtigt werden, im vom Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen.
  • Ersatzzahlungen können an die Stelle von Ersatzmaßnahmen treten, soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich, die für ihre Durchführung benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen zu beschaffen oder die Maßnahmen mit den Darstellungen der Landschaftsplanung nicht vereinbar sind. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach der Dauer und Schwere des Eingriffs. Sie beträgt höchstens 7 Prozent der Kosten für Planung und Ausführung des Eingriffsvorhabens einschließlich Grunderwerb. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kosten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahmen. Die Ersatzzahlung steht der zuständigen Stelle zu und ist für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden.
     
Naturschutzgebiet: Festsetzung
Das Naturschutzgebiet stellt eine Form des gebietsbezogenen Flächenschutzes dar und ist das älteste und bekannteste Instrument des Naturschutzes.
Als Naturschutzgebiet können Gebiete ausgewiesen werden, die für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen oder Lebensgemeinschaften von Bedeutung sind. Naturschutzgebiete können auch festgesetzt werden, wenn Gebiete aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit schützenswert sind.
Naturschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der zuständigen Stelle festgesetzt. In dieser Rechtsverordnung sind die Beschreibung des Gebietes und dessen Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Regelungen enthalten. Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes wird in einer zugehörigen Karte dargestellt.  
Auskunft über die Naturschutzgebiete und genehmigungspflichtige Handlungen erteilt die zuständige Stelle.
Umweltinformationen zu Altlasten und altlastverdächtigen Flächen: Auskunft
Mit dem Begriff Altlastverdachtsflächen werden Flächen bezeichnet, bei denen der Verdacht einer Altlast besteht. Altlasten sind z.B. stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen, Rüstungsstandorte und Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte), soweit hierdurch schädliche Bodenveränderungen oder andere Gefahren hervorgerufen werden. Im Altlastenverzeichnis sind die Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen zusammengefasst.
Nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Das UIG gilt in Niedersachsen in Verbindung mit dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG). Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder auf andere Weise eröffnet werden. Auf Antrag kann deshalb jede Person Auskünfte aus dem Altlastenkataster erhalten. Von Bedeutung sind derartige Auskünfte z.B. beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, bei Bauvorhaben oder Abrissprojekten sowie bei Grundwassernutzungen im Umfeld von Altlasten. Allerdings kann es sich bei den Informationen über eine Altlast oder altlastverdächtige Fläche in vielen Fällen um personenbezogene Daten handeln. Die zuständige Stelle muss dann prüfen, ob durch das Bekanntgeben der Informationen Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden; gegebenenfalls muss sie eine Abwägung vornehmen.
 
Umweltverträglichkeitsprüfung
Für eine Vielzahl von Vorhaben, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Dazu zählen z. B. Autobahnen, Bundesstraßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Deiche, Kläranlagen, Deponien, Hochspannungsleitungen, Industriezonen bzw. -anlagen oder Intensivtierhaltung.
In diesem Verfahren werden die Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Lärm, Luft, Klima, Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen untersucht, beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.
Bei der UVP muss die Öffentlichkeit beteiligt werden.
Die UVP ist ein unselbstständiger Teil des betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidung über das jeweilige Vorhaben dient ('Huckepack-Verfahren').
 
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Naturschutzgebiet: Festsetzung
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Was sollte ich noch wissen?
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den NaturschutzNaturschutzgebiet: Festsetzung
In Naturschutzgebieten sind grundsätzlich alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Naturschutzgebiete dürfen in der Regel nur auf den Wegen betreten werden. Wenn es aber der Schutzzweck zulässt, können davon Ausnahmen zugelassen werden.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Welche Vorhabentypen dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen ist in der Anlage 1 zum UVPG und NUVPG geregelt.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)
Bemerkungen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Naturschutzgebiet: Festsetzung
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Umweltinformationen zu Altlasten und altlastverdächtigen Flächen: Auskunft
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Umweltverträglichkeitsprüfung
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)





Welche Gebühren fallen an?
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Naturschutz
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Naturschutzgebiet: Festsetzung
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Umweltinformationen zu Altlasten und altlastverdächtigen Flächen: Auskunft
Für die Auskunft werden ab einem Bearbeitungsaufwand von einer halben Stunde Gebühren erhoben.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)








Ansprechperson:

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Matthias Reinkober
Tel.: 04442 886-6101
Rathaus der Stadt Lohne Vogtstraße 26 49393 Lohne
Etage: 3. Obergeschoss
Zimmer: 312
Funktionen:
  • Abteilungsleiter
  • Stellvertretender Amtsleiter

zuständiges Amt

E-Mail: Pfeil rechts orange Bauamt Tel.: 04442 886-0 Fax: 04442 886-8500
E-Mail: Pfeil rechts orange Planung und Umwelt Tel.: 04442 886-0 Fax: 04442 886-8500